Interessengemeinschaft Endurosport e. V.
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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

• Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Endurosport e.V."

• Er hat seinen Sitz in 65439 Flörsheim und ist im Vereinsregister eingetragen

• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Zweck und Ziele

• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§51ff AO77, insbesondere durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Motorrad-Endurosports.

• Zur Verwirklichung dieser Ziele berät und fördert der Verein Veranstalter von Enduro-Wettbewerben, veranstaltet oder unterstützt Lehrgänge für Motorrad-Endurosportler z.B. durch Beratung, Beihilfen zum Erwerb und Unterhalt von Motorrad-Endurosportgerät, Übernahme der Nenngelder für Enduroveranstaltungen oder Lehrgänge, Erstattung von Fahrtaufwendungen zu solchen Veranstaltungen.

• Die Mittel des Vereins werden nur für solche Ziele verwendet.

• Zuwendungen an Mitglieder erfolgen nicht. Der Verein kann als Bewerber bei Motorsportveranstaltungen auftreten.

 

§3 Mitgliedschaft

• Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

• Die Mitgliederversammlung kann jeder Person, die sich um den Verein oder dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§4 Aufnahme

• Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, der diese Entscheidung einem seiner Mitglieder übertragen kann.

• Die Ablehnung der Aufnahme wird nicht begründet. Der Bewerber kann gegen die Ablehnung binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

§5 Beiträge

• Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern Beträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich  für das Folgejahr festgelegt wird. Die Beiträge für aktive Sportler und fördernde Mitglieder können verschieden hoch sein. Sie sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neumitgliedern mit der Aufnahme.

• Ehrenmitglieder schulden keine Beträge.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf des 3. Jahres nach Beitritt gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens bis 30. September des Vorjahres eingegangen sein, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.

Die Mitgliedschaft endet außerdem

• bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,

• durch Austritt, der drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu diesem schriftlich erklärt werden muss,

• durch Streichung, wenn ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Mahnung und Androhung der Streichung bezahlt oder sein Aufenthalt ein Jahr lang nicht ermittelt werden kann,

• durch Ausschluss, den der Vorstand mit mindestens Zweidrittelmehrheit beschließen kann, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins gröblich verstößt oder eine erhebliche Sportstrafe gegen das Mitglied verhängt wird. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene binnen zwei Wochen nach dessen schriftlicher Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§7 Organe

Organe des Vereins sind

• die Mitgliedsversammlung,

• der Vorstand,

• der Beirat,

• die Rechnungsprüfer.

 

§8 Mitgliedsversammlung

• Die Mitgliedsversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Die Mitglieder sind hierzu mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

• Die Tagesordnung muss mindestens umfassen •Bericht des Vorstandes, •Bericht der Rechnungsprüfer, •Feststellung der Stimmliste, •Entlastung des Vorsandes, •Wahlen, •Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr, •Anträge und Verschiedenes

• Soll die Satzung geändert werden, ist hierauf in der Einladung gesondert hinzuweisen und der Wortlaut des Änderungsvorschlages mitzuteilen.

 

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung

• Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

• Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen Beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

• Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für •Satzungsänderungen, •Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, •Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes, •Änderung des Vereinszwecks, •Auflösung des Vereins.

•  Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern nicht die Versammlung ohne Gegenstimme etwas Anderes beschließt, ebenso Entscheidungen über Anträge.

• Anträge an die Versammlung kann jedes Mitglied spätestens eine Woche vor dieser beim 1. Vorsitzenden schriftlich einreichen. Dringlichkeitsanträge dürfen sich nicht auf Satzungsänderung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern richten.

• Über den Verlauf der Versammlung und den Wortlaut der Beschlüsse ist eine Niederschrift zu errichten. Diese ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§10 Außerordentlich Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ein,

• wenn er dies für erforderlich hält,

• auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

 

§11 Vorstand

• Der Vorstand setzt sich zusammen aus •dem 1. Vorsitzenden •dem Schatzmeister •dem Schriftführer •dem Fahrersprecher

• Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein oder den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinsam. Lediglich für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass Schatzmeister und Schriftführer den Verein nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten dürfen.

• Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er entscheidet mit mindestens zwei Stimmen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist einen Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

• Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.?Die Wahlen der Vorstandsmitglieder findet nach folgendem Turnus statt:?Jahr 1: 1. Vorsitzender & Schatzmeister?Jahr 2: Keine Wahl neuer Vorstandsmitglieder?Jahr 3: Schriftführer & Fahrersprecher

• Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter. Ersetzbare Auslagen für den Verein bis zur Höhe steuerlich anerkannter Sätze kann der Vorstand beschließen.

• Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und einen Geschäftsführer bestellen, der an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilnimmt, sofern er nicht Vorstandsmitglied ist.

 

§12 Beirat

• Der Vorstand beruft einen Beirat von mindestens drei, höchstens sechs Personen, die besondere Erfahrung auf dem Gebiet des Motorrad-Endurosports haben sollen.

• Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der ihm satzungsmäßig obliegenden Aufgaben, insbesondere durch •Beratung von Endurosport-Veranstaltern und Fahrern, •Prüfung eingehender Förderungsanträge, •gezielte Auswahl förderungswürdiger Nachwuchsfahrer, •Betreuung aktiver Fahrer.

• Die Beiratsmitglieder nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil.

 

§13 Rechnungsprüfer

Jährlich wählt die Mitgliedsversammlung zwei Rechnungsprüfer, die vor der Mitgliedsversammlung die Verwaltung der Vereinsmittel überprüfen und der Versammlung hierüber berichten. Sie dürfen weder Vorstands- noch Beiratmitglieder sein.

 

§14 Auflösung des Vereins

• Die Auflösung des Vereins muss in einer hierzu einberufenen Mitgliedsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

• Diese Versammlung bestimmt zwei Liquidatoren des Vereins.

Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, den die Versammlung beschließt. Eine gemeinnützige Einrichtung, die den Motorsport fördert, soll bevorzugt werden.

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