Satzung
Vereinssatzung der Interessengemeinschaft Endurosport e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
• Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Endurosport e.V."
• Er hat seinen Sitz in Flörsheim/Main und ist im Vereinsregister eingetragen.
• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des § 52 AO, insbesondere durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung des Motorsports im Enduro-Bereich.
• Zur Verwirklichung dieser Ziele berät und fördert der Verein Veranstalter von Enduro-Wettbewerben, veranstaltet oder unterstützt Lehrgänge für Motorrad-Endurosportler/innen z.B. durch Beratung, Beihilfen zum Erwerb und Unterhalt von Motorrad-Endurosportgerät, Übernahme der Nenngelder für Enduroveranstaltungen oder Lehrgänge, Erstattung von Fahrtaufwendungen zu solchen Veranstaltungen.
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
• Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
• Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
• Unterschieden wird zwischen aktiver, fördernder und Ehren-Mitgliedschaft.
• Wechsel zwischen aktiver, fördernder oder Ehren-Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird vom Vorstand entschieden.
• Die Mitgliedsversammlung kann jede Person, die sich um den Verein oder dessen Ziele besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
Diese besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder werden durch Vorschlag bzw. Antrag bei der Mitgliedsversammlung durch den Vorstand ernannt.
§4 Aufnahme
• Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, der diese Entscheidung einem seiner Mitglieder übertragen kann.
• Die Ablehnung der Aufnahme wird nicht begründet. Der/die Bewerber/in kann gegen die Ablehnung binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch erheben, über den die Mitgliedsversammlung endgültig entscheidet.
§5 Beiträge
• Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliedsversammlung jährlich für das Folgejahr festgelegt wird.
Die Beiträge für aktive Sportler/innen und fördernde Mitglieder können verschieden hoch sein. Sie sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neumitgliedern mit der Aufnahme.
• Ehrenmitglieder schulden keine Beiträge.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
• Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf des 3. Jahres nach Beitritt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens bis 30. September des Jahres eingegangen sein, in dem die Mitgliedschaft beendet werden soll. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
Die Mitgliedschaft endet:
• bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
• durch Streichung, wenn ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Mahnung und Androhung der Streichung bezahlt oder sein Aufenthalt ein Jahr lang nicht ermittelt werden kann,
• durch Ausschluss, den der Vorstand mit mindestens Zweidrittelmehrheit beschließen kann, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins gröblich verstößt oder eine erhebliche Sportstrafe gegen das Mitglied verhängt wird. Gegen den Ausschluss kann der/die Ausgeschlossene binnen zwei Wochen nach dessen schriftlicher Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliedsversammlung endgültig entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§7 Organe
Organe des Vereins sind
• die Mitgliedsversammlung,
• der Vorstand,
• der Beirat,
• die Rechnungsprüfer/innen.
§8 Mitgliedsversammlung
• Die Mitgliedsversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Die Mitglieder sind hierzu mindestens vier Wochen vorher per Veröffentlichung auf der Vereinshomepage (www.igeonline.de) unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
• Aufgaben der Mitgliedsversammlung sind insbesondere:
- Bericht der Vorstandschaft,
- Bericht der Rechnungsprüfer/innen,
- Feststellung der Stimmliste,
- Entlastung der Vorstandschaft,
- Wahlen,
- Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr,
- Anträge und Verschiedenes
Diese müssen auch in der Tagesordnung aufgeführt sein!
• Soll die Satzung geändert werden, ist hierauf in der Einladung gesondert hinzuweisen und der Wortlaut des Änderungsvorschlages mitzuteilen.
§9 Durchführung der Mitgliedsversammlung
• Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, jedoch müssen anwesende minderjährige Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr durch einen Erziehungsberechtigten vertreten werden. Ab dem 17. Lebensjahr dürfen alle Mitglieder selbstständig ihre Stimme abgeben.
• Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
• Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für
- Satzungsänderungen,
- Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
- Änderung des Vereinszwecks,
- Auflösung des Vereins.
• Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern nicht die Versammlung ohne Gegenstimme etwas Anderes beschließt, ebenso Entscheidungen über Anträge.
• Anträge an die Versammlung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dieser bei dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich einreichen. Dringlichkeitsanträge dürfen sich nicht auf Satzungsänderung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern richten.
• Über den Verlauf der Versammlung und den Wortlaut der Beschlüsse ist eine Niederschrift zu errichten. Diese ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§10 Außerordentliche Mitgliedsversammlung
Der Vorstand beruft eine Außerordentliche Mitgliedsversammlung ein,
• wenn er dies für erforderlich hält,
• auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Für die Einladung gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der gewöhnlichen Mitgliedsversammlung.
§11 Vorstand
• Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Fahrersprecher/in
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden werden der/die Nachfolger für die Dauer gewählt, dass der vorgegebene Turnus (siehe unten) beibehalten wird.
• Der Vorstand hat insbesondere nachfolgend aufgeführte Aufgaben. Die Zuständigkeiten der einzelnen Aufgabenbereiche werden vorstandsintern festgelegt.
- Geschäftsführung des Vereins
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, die den Enduro-Sport fördern
- Vertretung des Vereins bei Behörden, Ämtern, sämtlichen Rechtsgeschäften
- Verwaltung des Vereinsinventars
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Präsentation des Vereins in der Öffentlichkeit bzw. in der Presse und WWW.
• Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1.Vorsitzende/n allein, bei Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n allein, oder bei beider Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in und den/die Schriftführer/in gemeinsam.
Lediglich für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass Schatzmeister/in und Schriftführer/in den Verein nur im Falle der Verhinderung des/der 1. bzw. 2. Vorsitzenden vertreten dürfen.
• Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bei Verhinderung von der/des 2. Vorsitzenden. Er/Sie entscheidet mit zwei Stimmen, jedoch nur im Falle der Stimmengleichheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
• Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet nach folgendem Turnus statt:
Jahr 1: 1. Vorsitzende/r & Schriftführer/in
Jahr 2: Schatzmeister/in, Fahrersprecher/in und 2. Vorsitzende/r
• Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Mitgliedsversammlung entscheidet jährlich über die Zahlung der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG.
• Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilnimmt, sofern er/sie nicht Vorstandsmitglied ist.
• Aufwendungsersatz wird gemäß § 670 BGB nach Vorlage der entsprechenden Belege geleistet.
§12 Beirat
• Der Vorstand kann einen Beirat berufen von mindestens drei, höchstens sechs Personen, die besondere Erfahrung auf dem Gebiet des Motorrad-Endurosports haben sollen.
• Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der ihm satzungsmäßig obliegenden Aufgaben, insbesondere durch
- Beratung von Endurosport-Veranstaltern und Fahrern/innen,
- Prüfung eingehender Förderungsanträge,
- gezielte Auswahl förderungswürdiger Nachwuchsfahrer/innen,
- Betreuung aktiver Fahrer/innen.
• Die Beiratsmitglieder nehmen nach Einladung an den Vorstandssitzungen beratend teil.
§13 Rechnungsprüfer
• Es gibt zwei Rechnungsprüfer/innen. Jährlich wählt die Mitgliedsversammlung eine/n neue/n Rechnungsprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren (im rollierenden System). Sie dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein.
• Die Rechnungsprüfer/innen überprüfen vor der Mitgliedsversammlung die Verwaltung der Vereinsmittelund berichten der Versammlung hierüber.
§14 Auflösung des Vereins
• Die Auflösung des Vereins muss in einer hierzu einberufenen Mitgliedsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
• Diese Versammlung bestimmt zwei Liquidatoren des Vereins.
• Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu jeweils gleichen Teilen an
1. Die Motorsportvereine, die während der letzten 3 Jahre als Veranstalter tätig waren. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die der Jugendförderung im Enduro-Sport dienen, zu verwenden.
Oder
2. An eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendförderung im Enduro-Sport.
Stand: 26.06.2021